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Mietrecht | Rauchen auf dem Balkon nur eingeschränkt zulässig
Der BGH hat entschieden, dass einem Mieter gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sog. Immissionen stört (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und Tabak-rauch), grds. ein Unterlassungsanspruch zusteht. Das gelte auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grds. zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mie-ter und seinem Vermieter rechtfertigten nicht die Störungen [i]Zum neuen Mietrecht Horst, NWB 9/2013 S. 614Dritter. Sollte die Geruchsbelästigung nur unwesentlich sein, komme ein Abwehranspruch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen, da Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begrü...