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Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung
Nach dem ist der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.
Der Kläger hatte sich zu Unrecht auf eine zum Abzug höherer Werbungskostenpauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit berufen. Schon nach Wortsinn des Begriffs der „Auswärtstätigkeit“ setzt ein solcher beruflicher Einsatz voraus, dass der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat und von dieser aus auswärtig zum Einsatz kommt. Im Streitfall aber hatte der Kläger nur eine einzige Arbeitsstätte, die – wie Finanzgericht und BFH zu Recht entschieden haben –, nur zum Ab...