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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 961/13

Die Beteiligten streiten darüber, ob die den Beigeladenen zu 1) bis 4) zwischen dem 1.1.2003 und dem 31.8.2005 gewährte Vergütung für ihre Tätigkeit im Rahmen des "Rollenden Mittagstisches" bei dem Kläger in vollem Umfang pauschal beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung oder teilweise steuerfrei im Sinne vom § 3 Nr. 26 EStG und somit beitragsfrei in der Sozialversicherung im Sinne vom § 14 Abs. 1 Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gewesen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 1259 Nr. 23
OAAAE-82899

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