Gesetze: SGB 5 § 103 Abs. 4 S 1 (gültig bis , seit mit gleichlautender Formulierung § 103 Abs. 3a S 1 SGB 5)
Leitsatz
Leitsatz:
Bei der Fortführungsfähigkeit einer Praxis handelt es sich um ein objektives Kriterium, bei dem es allein auf die tatsächliche Existenz der fortführungsfähigen Praxis als Wirtschaftsgut ankommt. Wird eine Praxis neun Monate lang nicht fortgeführt, so ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob noch eine fortführungsfähige Praxis besteht. Einen Erfahrungssatz, dass bereits nach 6 Monaten grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass ein fortführungsfähiges Substrat nicht mehr vorliegt, gibt es nicht.
Fundstelle(n): YAAAE-82874
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