Bei § 50 Abs. 3 SGB X handelt es sich um eine Sollvorschrift. Ergeht ein Erstattungsbescheid zeitlich getrennt vom Aufhebungsbescheid, macht das darin liegende Abweichen von dem in § 50 Abs. 3 SGB X vorgesehenen Regelfall den Erstattungsbescheid nicht rechtswidrig. Die vierjährige Ausschlussfrist zur Durchführung der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist auch gewahrt, wenn innerhalb der Ausschlussfrist nur eine Aufhebung des Honorarbescheids dem Grunde nach erfolgt. Wird gegen die Aufhebungsentscheidung Widerspruch eingelegt, so beginnt keine neue Ausschlussfrist zu laufen. Die Ausschlussfrist ist vielmehrwährend des nun laufenden Widerspruchsverfahrens gehemmt. Einem Erstattungsbescheid, der 5 1/2 Jahre nach dem Aufhebungsbescheid ergeht, kann die Einrede der Verjährung (hier genauer: der abgelaufenen Ausschlussfrist) nicht entgegen gehalten werden. Rechtsstaatliche Gründe (ewiges Prüfverfahren) stehen der in § 52 SGB X angeordneten Hemmung der Verjährung auch dann nicht entgegen, wenn der konkretisierende Erstattungsbescheid erst 5 1/2 Jahre nach dem Aufhebungsbescheid erlassen wird.
Fundstelle(n): OAAAE-82873
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