Instanzenzug: S 6 AS 559/12
Gründe:
I
1Streitig ist die Höhe der SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.3.2007 bis 31.8.2007, die der Beklagte mit dem Abhilfebescheid vom 19.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2011 erneut regelte. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG beizuordnenden Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
II
2Der Klägerin steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von ihr angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist jedoch nicht erkennbar. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Soweit sie geltend macht, es müsse "ein Nachteilsausgleich für einen verfassungswidrig überspannten Einkommenseinsatz" erfolgen, den sie darin sieht, dass das Renteneinkommen des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes nicht im Voraus, sondern erst zum Monatsende ausgezahlt wird, ist darauf zu verweisen, dass die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG keine Bedenken gegen die (typisierende) monatsbezogene Betrachtung bei der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II erhoben haben (vgl zB - SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 26; - SozR 4-4200 § 11 Nr 64, jeweils mwN).
4Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenz keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Soweit die Klägerin insofern auf das - BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18) verweist, ist auch in dieser Entscheidung davon ausgegangen worden, dass ein Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung von den tatsächlich aufzuwendenden Heizkosten zu erfolgen hat. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius ist nur unter Berücksichtigung der Regelungsinhalte einzelner Bescheide zu prüfen und hier auch nicht Gegenstand einer Abweichung des LSG von einer Entscheidung des BSG. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG).
5Da der Klägerin PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Fundstelle(n):
XAAAE-82805