Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens: Kontrollfähigkeit von Regelungen eines Prämiensystems für Vielflieger
Leitsatz
Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens
"Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, …"
und
"Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer … gestattet ist."
stellen eine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zulässige Bestimmung der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht der Inhaltskontrolle.
Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB
Instanzenzug: Az: I-5 U 46/12 Urteilvorgehend Az: 14 O 245/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten um die Mitgliedschaft und den Teilnehmerstatus des Klägers im Vielflieger- und Prämienprogramm M. der beklagten … L. AG sowie um die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der hierfür geltenden Teilnahmebedingungen. Diese enthalten in der Fassung vom in Bezug auf die Einlösung der im Rahmen des Programms erworbenen Meilen unter der Überschrift "2. Meilen" unter anderem folgende Regelungen (Nummerierung der Sätze durch den Senat hinzugefügt):
"2.1 Allgemein
1Die rechnerische Basis von M. sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. 2Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kundeninformationen ausdrücklich aufgeführt sind. […] 4Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
2.4 Einlösen der Meilen
2.4.1 Allgemein
1Jeder Teilnehmer kann seine Meilen gegen Prämien einlösen, sobald sein Meilenkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist. […].
2.4.7 Prämiendokumente
(1) 1Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt M. Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). […]
(3) 1Flugprämiendokumente haben eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellung. […] 3Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. […].
2.4.8 Missbrauch
(1) 1Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziff. 2.4.7 gestattet ist. 2Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen oder Prämien, die Übertragung von Meilen entgegen Ziffer 2.1, der unberechtigte Erwerb von Meilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen, Prämien oder Prämiendokumenten (sämtliche Fallgruppen dieses Absatzes werden nachfolgend als "Missbrauch" bezeichnet). […].
2.5 Meilenverfall
1Werden Meilen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, […]) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den M. Kommunikationsmedien etwas Abweichendes bekannt gegeben worden ist. […]."
2Unter der Überschrift "3. Verstoß gegen Teilnahmebedingungen, Vertragsbeendigung, Änderungen des Programms" stellte die Beklagte ihren Kunden unter anderem folgende Vertragsbedingungen:
"3.1 Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programm-teilnahme
1Der Teilnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. 2Eine Kündigung durch L. oder einen Mitherausgeber ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich, sofern die Kündigung nicht aus wichtigem Grund fristlos erfolgt. 3Eine fristlose Kündigung durch L. oder einen Mitherausgeber sowie ein Ausschluss von der Programmteilnahme können aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Teilnehmers gegen die Teilnahmebedingungen oder Beförderungsbedingungen von L. , einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen oder gegen sonstige in den Programmunterlagen oder M. Kommunikationsmedien erwähnte Regeln für M. . 5Gleiches gilt im Falle eines Missbrauchs gemäß Ziffer 2.4.8 sowie bei wesentlichen Falschangaben, belästigendem oder schädigendem Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Fluggästen von L. , eines Mitherausgebers oder Partnerunternehmens. […] 8In den hier genannten Fällen hat L. oder ein Mitherausgeber auch das Recht, die Vergabe eines nach den M. Programmunterlagen vorgesehenen Vielfliegerstatus (z.B. Frequent Traveller, Senator oder HON Circle Member) abzulehnen oder einen bestehenden Status durch einseitige Erklärung fristlos zu beenden. […] 13Für die Abwicklung der Beziehung nach einer Kündigung gelten diese Teilnahmebedingungen weiter.
3.2 Meilengültigkeit bei Kündigung
1Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Teilnehmer, durch L. , einen Mitherausgeber oder ein Partnerunternehmen behalten die Meilen ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung, sofern nicht ein früherer Verfall gemäß Ziffer 2.5 eintritt. 2Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch L. oder einen Mitherausgeber verfallen die Meilen mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Teilnehmer."
3Im Juni 2010 erkannte die Beklagte dem Kläger befristet bis zum den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zu (HON Circle Member). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos Prämientickets für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt für einen Dritten. Mit Schreiben vom kündigte "L. … " die Teilnahme des Klägers an ihrem Vielfliegerprogramm fristlos und entzog ihm den Status eines HON Circle Members mit sofortiger Wirkung wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe. Auf den Widerspruch des Klägers gegen die Kündigung erklärte die M. International GmbH im Namen der Beklagten mit Schreiben vom , dass sie die außerordentliche Kündigung nicht widerrufe und die Teilnahme des Klägers an ihrem Vielfliegerprogramm hilfsweise auch ordentlich kündige. Mit Schreiben vom sprach die Beklagte eine weitere fristlose Kündigung aus, da der Kläger sich unter Verwendung einer neuen Kontaktadresse ein weiteres Konto zur Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm der Beklagten beschafft habe.
4Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member fortbestehe. Weiter begehrt er festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos gebuchte Prämiendokumente zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden sei. Ferner beantragt er die Feststellung, dass erworbene Meilen nicht verfallen und er diese bei der Beklagten zeitlich unbegrenzt einlösen könne. Schließlich verlangt er, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihm aus der seiner Ansicht nach unwirksamen Kündigung seiner Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm und dem Entzug des Status als HON Circle Member entstanden sei.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen und der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr jeweiliges Begehren weiter.
Gründe
6Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des Klägers hat dagegen keinen Erfolg.
7I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet.
8Die Klageanträge seien zulässig. Für die Feststellungsanträge fehle weder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis noch das erforderliche Feststellungsinteresse.
9Die Klageanträge seien auch im Wesentlichen begründet. Die Mitgliedschaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm der Beklagten sei nicht durch die von der Beklagten unter ihrer im angelsächsischen Raum verwendeten Geschäftsbezeichnung "L. … " ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom beendet worden.
10Allerdings hätten die Parteien die Teilnahmebedingungen jedenfalls dadurch wirksam in den (Rahmen-)Vertrag einbezogen, dass der Kläger die mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen bei der Online-Buchung von Prämientickets im Januar 2011 akzeptiert habe. Ebenso habe der Kläger den Missbrauchstatbestand gemäß Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen erfüllt. Ob der Kläger selbst das Prämienticket an den Fluggast veräußert habe, wie die Beklagte geltend gemacht habe, oder ob er es seinem Vater schenkweise überlassen oder gegen Entgelt übertragen habe und dieser es entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben habe, sei unerheblich. Denn der Kläger habe damit entweder den Tatbestand der Veräußerung oder den Tatbestand der sonstigen Weitergabe eines Prämientickets im Sinne der Teilnahmebedingungen erfüllt.
11Die fristlose Kündigung sei jedoch unwirksam, weil das Verbot der Veräußerung oder der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Diese Klausel sei kontrollfähig. Sie weiche von dem aus den §§ 137, 398, 903 BGB folgenden, für eine Marktwirtschaft wesentlichen Grundsatz ab, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Die die freie Übertragbarkeit von Ansprüchen und Forderungen ausschließenden Vorschriften der §§ 613, 399 BGB seien demgegenüber nicht einschlägig. Die Beförderung mit einem Flugzeug stelle eine Werk- und keine Dienstleistung dar, und im Falle der Personenbeförderung ändere sich der Leistungsinhalt nicht, auch wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger erbracht werde. Während das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten, insbesondere von Prämientickets, den Kunden in seinen berechtigten Interessen jedenfalls dann beeinträchtige, wenn momentan oder auf Dauer weder er noch eine ihm verbundene Person Verwendung für eine Prämie habe, fehle es auf Seiten der Beklagten an einem schutzwürdigen Interesse an einem solchen Verbot.
12Die Beklagte habe zwar ein Interesse, mit ihrem Programm und den hierfür aufgestellten Teilnahmebedingungen eine langfristige Bindung der Kunden an sie sicherzustellen. Das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten sei jedoch zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Habe der Kunde die für die Ausstellung eines Prämiendokuments erforderliche Menge an Meilen gesammelt und könne die hierin liegende wertmäßige Rückvergütung in Anspruch nehmen, könne eine Kundenbindung nicht mehr über einen wirtschaftlichen Anreiz erfolgen, der durch ein Veräußerungs- und Übertragungsverbot abgesichert werden müsste. Soweit die Beklagte geltend mache, die durch das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten bezweckte Kundenbindung beruhe nicht auf einem wirtschaftlichen Anreiz, sondern allein auf einem psychologisch-emotionalen Effekt, weil das eigene Erleben der Prämie oder das Erleben der Prämienleistung durch eine nahestehende Person einen besonderen Kundenbindungseffekt auslöse, könne dem nicht gefolgt werden. Soweit Kunden der Beklagten eine Veräußerung von Prämiendokumenten überhaupt in Betracht zögen, stehe für sie der wirtschaftliche Wert des Rückvergütungsversprechens im Vordergrund. In Bezug auf Kunden, die eine Veräußerung von Prämiendokumenten nicht in Betracht zögen und emotionalen Effekten eher zugänglich seien, bedürfe es zur Erreichung der angestrebten Kundenbindung eines Veräußerungsverbots nicht, da deren "Sammelleidenschaft" unabhängig von der Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen zu einer Kundenbindung führe. Die Beklagte könne auch nicht einen bei gestatteter Veräußerung von Prämiendokumenten entstehenden Umsatzverlust als zu berücksichtigendes Interesse geltend machen. Dass der Dritte, hätte er nicht ein Prämienticket von einem Programmteilnehmer erworben, mit einem regulären Flugticket der Beklagten geflogen wäre, sei keineswegs wahrscheinlicher, als dass der das Prämienticket veräußernde Kunde sich bei seinem nächsten, nunmehr nicht durch Einlösung von Meilen möglichen Flug für eine Reise mit der Beklagten entscheide. Auch zur Wahrung des möglichen, von der Beklagten jedoch nicht ausdrücklich geltend gemachten Interesses, dass Kunden Prämientickets nicht mit Gewinn weiterveräußerten, bedürfe es keines Veräußerungsverbots. Denn es müsse möglich sein, das jeweils für die Erlangung von Meilen aufzuwendende Entgelt anzugleichen und den Meilen bei der Einlösung in Prämien gleiche Werte zuzuweisen. Außerdem könne die Beklagte eine solche, ihren Interessen zuwiderlaufende Verhaltensweise in den Teilnahmebedingungen definieren und untersagen.
13Ebenso wenig sei die Mitgliedschaft des Klägers im Vielfliegerprogramm der Beklagten durch die mit Schreiben vom erklärte ordentliche Kündigung oder die am erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden.
14Der Status eines HON Circle Members sei dem Kläger mithin nicht wirksam entzogen worden und bestehe daher fort. Ferner sei antragsgemäß festzustellen, dass der Kläger berechtigt sei, Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten auf Dritte zu übertragen und Prämiendokumente zu verkaufen. Abschnitt 2.1 Satz 4 der Teilnahmebedingungen, wonach Meilen nicht übertragbar seien, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar erfordere und rechtfertige die von der Beklagten angestrebte Kundenbindung ein Übertragungsverbot, solange die für eine Prämie erforderliche Meilenzahl nicht erreicht sei, da die Nutzbarkeit von Meilen vor der Prämienreife den berechtigten Interessen der Beklagten entgegenstehe. Sobald jedoch ein Programmteilnehmer die für einen Eintausch in ein Prämiendokument erforderliche Anzahl an Meilen gesammelt habe, fehle es aus denselben Gründen wie beim Verbot der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten an der Unübertragbarkeit der prämienreifen Meilen.
15Dagegen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des ihm aus der Kündigung seiner Teilnahme am Vielfliegerprogramm der Beklagten und dem Entzug des Status als HON Circle Member entstandenen Schadens nicht zu. Die Beklagte habe auch bei sorgfältiger Prüfung nicht von einem Verstoß der Teilnahmebedingungen gegen das Benachteiligungsverbot ausgehen müssen.
16Schließlich werde der Teilnehmer des Kundenbindungsprogramms durch die Regelung in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen, wonach Meilen innerhalb von 36 Monaten ab dem Ereignis, das zum Anfall der Meilen geführt hat, verfallen, nicht unangemessen benachteiligt.
17Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Mitgliedschaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm der Beklagten fortbestehe, weil das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot, Prämiendokumente zu veräußern oder an Dritte weiterzugeben, soweit nicht ausdrücklich gestattet, wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei und damit nicht als Grundlage für eine wirksame außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht komme.
181. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Teilnahmebedingungen der Beklagten wirksam in die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Teilnahme des Klägers an dem Vielfliegerprogramm M. einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB).
19a) Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich, wie auch die Revision der Beklagten nicht in Zweifel zieht, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an ihrem Vielflieger- und Prämienprogramm stellt.
20b) Voraussetzung für die Einbeziehung von AGB in eine Vereinbarung ist zum einen, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese Bedingungen hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum anderen muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 BGB).
21Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Teilnahmebedingungen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass der Kläger im Zuge seiner nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorgenommenen Online-Buchungen von Prämientickets im Januar 2011 die Geltung der von der Beklagten gestellten und mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen, die der Kläger somit zur Kenntnis nehmen konnte, durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens akzeptiert haben muss, weil aufgrund der Gestaltung der Buchungsmaske ohne eine solche Einverständniserklärung eine Buchung der Prämienflüge nicht möglich war.
222. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass das in Abschnitt 2.4.8 der Teilnahmebedingungen normierte Verbot einer Weitergabe von Prämiendokumenten, auf das die Beklagte die Kündigung gestützt hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.
23a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten, wobei unter Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen sind. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gestattet vielmehr - insbesondere bei Fehlen entsprechender gesetzlicher Normen - eine Inhaltskontrolle auch solcher Klauseln, die sich aus der Natur des Vertrags ergebende, wesentliche Rechte und Pflichten oder sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze modifizieren (vgl. , BGHZ 198, 250 Rn. 20 und vom - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 16). Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind demgegenüber solche Bestimmungen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen. Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden. Mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab ( Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719 Rn. 26; vom - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 16).
24Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 198, 250 Rn. 21). Maßgeblich ist, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der Klausel verstanden wird (, BGHZ 195, 298 Rn. 16).
25b) Das Berufungsgericht hat sich für die Beurteilung der Klausel betreffend das Weitergabeverbot am gesetzlichen Leitbild des Luftbeförderungsvertrags als Werkvertrag orientiert und die Kontrollfähigkeit der Klausel bejaht, weil sie von dem aus den §§ 137, 398, 903 BGB folgenden und auch im Werkvertragsrecht geltenden Grundsatz abweiche, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Dem kann nicht beigetreten werden.
26Die fragliche Klausel ist nicht Gegenstand eines zwischen der Beklagten und dem Kläger etwa geschlossenen Luftbeförderungsvertrags, sondern Teil der Vereinbarung über die Teilnahme des Klägers an dem von der Beklagten angebotenen Vielfliegerprogramm M. , das, wie es in den Teilnahmebedingungen einleitend heißt, die "Treue als Kunde" belohnen soll.
27Nach den Teilnahmebedingungen der Beklagten ist Kunde des Vielfliegerprogramms nicht notwendigerweise der Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags. Teilnahmeberechtigt sind vielmehr ausschließlich einzelne natürliche Personen (Abschnitt 1.1 der Bedingungen), für die jeweils ein einziges persönliches Meilenkonto eröffnet wird (Abschnitt 1.2 Abs. 1 der Bedingungen). Die Beklagte schreibt diesem Kunden für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, wie Flüge oder Hotelaufenthalte, die er bei der Beklagten oder einem ihrer Partnerunternehmen bucht, auf seinem Meilenkonto Meilen gut. Diese Meilen können grundsätzlich nicht in Bargeld umgerechnet werden (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.3 der Teilnahmebedingungen), sondern nur gegen von der Beklagten angebotene Prämien, zu denen unter anderem auch Flugprämien gehören, eingelöst werden (Abschnitte 2.4.1 und 2.4.2 der Bedingungen). Die Prämien können vom Kunden unter Angabe seiner M. Kundennummer und einer persönlichen Geheimnummer (PIN; Abschnitt 1.3 der Bedingungen) angefordert werden (Abschnitt 2.4.5 der Bedingungen). Ist die angeforderte Prämie verfügbar - was die Beklagte entscheidet (Abschnitt 2.4.6 der Bedingungen) -, wird ein "Prämiendokument" ausgestellt, bei dem es sich um ein Prämienticket handeln kann (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen). Prämiendokumente können, so heißt es in Abschnitt 2.4.7 Abs. 3 Satz 3 der Bedingungen, "ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden".
28Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine solche Ausgestaltung zur Erreichung des Zwecks des Kundenbindungsprogramms erforderlich oder auch nur zweckmäßig ist, stellt sich nicht. Mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds für Kundenbindungsprogramme und entsprechender Vorgaben hierfür kann die Beklagte autonom bestimmen, welche Anreize sie zur Bindung ihrer Kunden an ihr Unternehmen setzen will. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sie neben der Kundenbindung weitere eigennützige Zwecke verfolgt, indem sie den Anspruch auf die Prämie so ausgestaltet, dass damit kein Zweitmarkt für von ihr angebotene Beförderungsleistungen eröffnet und dadurch ihr Tarif- und Vertriebssystem unterlaufen werden kann. Für den im Vordergrund der Betrachtung stehenden Fall des Prämientickets, das regelmäßig ein elektronisches Ticket (ETIX) ist (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen), verspricht die Beklagte, Flugscheine (nur) für den Kunden selbst oder eine ihm persönlich nahestehende Person auszustellen, der der Kunde den Flugschein schenkweise zuwenden will. Die Beklagte sagt dem Teilnehmer insoweit mithin gerade keine frei handelbaren Ansprüche zu. Vielmehr besteht ihre Hauptleistung zur Prämierung der Kundentreue von vorneherein ausschließlich in dem Versprechen einer bestimmten Beförderung, für die der Teilnehmer kein zusätzliches Entgelt zu entrichten braucht. Die dem Teilnehmer eröffnete Möglichkeit der unentgeltlichen Überlassung wahrt dabei den Charakter als Prämie und definiert zugleich ausreichend den Kreis der dem Teilnehmer "durch eine gegenseitige Beziehung verbundenen" Personen, da der Teilnehmer die ausschließlich schenkweise übertragbare Prämie in aller Regel nur Personen zuwenden wird, denen er sich persönlich verbunden fühlt.
29Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung an Dritte (Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Bedingungen) knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es ist damit Teil der Leistungsbeschreibung und unterliegt als solche anders als Einschränkungen oder Modifizierungen der Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
30Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom (Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046), das ebenfalls Teilnahmebedingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens zum Gegenstand hatte. Dort hat der Senat angenommen, dass eine Klausel, nach der bei einer Kündigung des Teilnahmevertrags durch das Luftverkehrsunternehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte sechs Monate nach Zugang der Kündigung ihre Gültigkeit verlieren, als Einschränkung des vertraglichen Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle unterliege (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 9). Das Hauptleistungsversprechen bestand in diesem Fall allerdings darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der Beklagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten erwerben und diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Dadurch dass die beanstandete Klausel für bestimmte Fallkonstellationen eine gegenüber der nach den Teilnahmebedingungen regulären Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erheblich kürzere Frist für die Einlösung von an sich fünf Jahre gültigen Bonuspunkte vorsah, stellte sie nicht eine weitere Konkretisierung der versprochenen Hauptleistung dar, sondern schränkte diese vielmehr im Nachhinein ein. Demgegenüber hat die Beklagte im Streitfall die Hauptleistung von vorneherein so festgelegt, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das Verbot einer - entgeltlichen - Weitergabe an Dritte ist damit der Hauptleistung immanent und schränkt nicht etwa zunächst unbeschränkt versprochene Ansprüche hinsichtlich ihrer weiteren Verwertbarkeit wieder ein.
313. Der Kläger hat den in Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen normierten Missbrauchstatbestand erfüllt. Ob der Kläger selbst das Ticket veräußert oder ob er es schenkweise seinem Vater überlassen hat und dieser es unmittelbar oder mittelbar weitergegeben hat, spielt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - keine Rolle. Nach den von der Revision des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger persönlich den Flug für einen Dritten gebucht, zu dem keine persönliche Beziehung bestand. Er hat damit die Weitergabe des Prämiendokuments an den im Flugschein bezeichneten Fluggast, ohne die dieser den Flug nicht antreten konnte, in Gang gesetzt.
32III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und unter Zurückweisung der Revision des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherstellen, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden ist.
331. Der Antrag des Klägers, das Fortbestehen seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M. festzustellen, ist ebenso unbegründet wie das Schadensersatzbegehren. Die Beklagte konnte nach den Ausführungen unter II 2 die Vereinbarung mit dem Kläger über seine Teilnahme an dem Programm gemäß Abschnitt 3.1 Satz 3 und 5 der Teilnahmebedingungen ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Eine vorherige Abmahnung hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Verhaltens des Klägers rechtsfehlerfrei für gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich erachtet. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom und der außerordentlichen Kündigung vom kommt es nicht mehr an.
342. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sein Status als HON Circle Member im Vielfliegerprogramm der Beklagten fortbestehe, ist ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger diesen Status ohnehin nur bis Ende Februar 2013 zuerkannt hatte, ist die Entziehung dieses Status aus denselben Gründen wirksam wie die außerordentliche Kündigung der Teilnahme des Klägers an dem Vielfliegerprogramm.
353. Die weiteren Anträge des Klägers, festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos gebuchte Prämiendokumente zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist, sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M. aufgrund der Kündigung ebenfalls unbegründet.
364. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass Meilen nicht verfallen, sondern unbeschränkt von ihm gegenüber der Beklagten eingelöst werden können, ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - dahin zu verstehen, dass der Kläger damit nicht die Feststellung der generellen Unwirksamkeit der Klausel in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen anstrebt, sondern - wie die Formulierung in dem Antrag "unbeschränkt von ihm" nahelegt - lediglich einen persönlichen Anspruch auf eine zeitlich unbeschränkte Einlösbarkeit erworbener Meilen festgestellt wissen will. Auch dieser Klageantrag ist angesichts der durch die Kündigung beendeten Mitgliedschaft unbegründet.
37IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2754 Nr. 46
DB 2014 S. 14 Nr. 45
DB 2015 S. 246 Nr. 5
NJW 2015 S. 687 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2015 S. 241
WM 2015 S. 639 Nr. 13
ZIP 2014 S. 90 Nr. 46
ZIP 2015 S. 690 Nr. 14
XAAAE-82724