Prüfung der Überversorgung anhand eines Fremdvergleichs
Ablehnung der 75%-Grenze des BFH als Indiz für eine Überversorgung
Leitsatz
1. Abzulehnen ist die typisierende Ansicht des BFH (zuletzt v. , I R 78/08, BStBl II 2013, 41) und des sich anschließenden
BMF-Schreiben (v. 3.11.204, BStBl I 2004, 1045), dass eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt,
anzunehmen ist, wenn die betriebliche Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung
75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
2. Der Versorgungsgrad in Höhe von 75 % lässt sich in zukünftigen Jahren, in denen die Altersvorsorge der nachgelagerten Besteuerung
unterliegt, nicht rechtfertigen; unklar ist, welche Gehaltsbestandteile zum sog. Aktivbezug gehören; welche Rentenanwartschaften
in die Vergleichberechnung einzubeziehen sind (hier: Anwartschaften aus jahrzehntelangen Zahlungen eines in der DDR pflichtversicherten
selbständigen Handwerksmeisters in die Rentenversicherung der DDR sowie aus dem Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung
der Sozialversicherung der DDR) sowie Unsicherheiten bei der Bewertung der Rentenanwartschaft z. B. aus anderen Staaten der
EU.
3. Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Pensionszusage beim Arbeitgeber kann nicht davon abhängen, welche Anwartschaften
ein Arbeitnehmer ggf. bei einem früheren Arbeitgeber und nach welchen Modalitäten erworben hat.
4. Die Versorgungsprüfung des BFH ist zudem in Fällen der Altersteilzeit nicht sinnvoll anwendbar.
5. Eine Angemessenheitsüberprüfung von Versorgungszusagen in der Anwartschaftsphase kann nur nach den Grundsätzen der vGA
erfolgen. Nur eine Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung kann zutreffend erfassen, ob eine Versorgungszusage fremdüblich
ist oder nicht. Für den Fall von Arbeitnehmern, die nicht Gesellschafter sind, kann im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch
zu prüfen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): Nr. 5/2015 S. 280 BBK-Kurznachricht Nr. 12/2015 S. 538 DB 2015 S. 12 Nr. 16 DB 2015 S. 2293 Nr. 40 DStR 2015 S. 6 Nr. 18 DStRE 2015 S. 834 Nr. 14 EFG 2015 S. 321 Nr. 4 GmbH-StB 2015 S. 100 Nr. 4 GmbHR 2015 S. 498 Nr. 9 KÖSDI 2015 S. 19272 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2015 S. 512 Ubg 2015 S. 487 Nr. 8 b&b 2015 S. 8 Nr. 5 MAAAE-82651
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