Kein Vorsteuerabzug wegen Steuerhinterziehung in einer vorgelagerten Leistungsbeziehung
Leitsatz
Die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen einer Bösgläubigkeit des im Einzel- und Großhandel mit Unterhaltungselektronik und
Haushaltswaren tätigen Steuerpflichtigen und der Steuerhinterziehung des Vorlieferanten lässt sich – im Verfahren der Aussetzung
der Vollziehung – nicht allein mit der Vereinbarung niedriger Preise und einem phönixhaften Auftreten des Lieferanten in der
für diesen bisher ungewohnten Branche begründen. Ebenso muss das Auslagern von Lager- und Transporttätigkeiten auf sog. Logistikunternehmen
als eine im heutigen Wirtschaftsleben gängige Gestaltung keinen Argwohn gegen die Steuerehrlichkeit des Vorlieferanten begründen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 39 DStRE 2015 S. 1384 Nr. 22 EFG 2015 S. 341 Nr. 4 PStR 2015 S. 65 Nr. 3 Ubg 2015 S. 731 Nr. 12 VAAAE-82648
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