Tantiemevereinbarung zugunsten zweier zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer vGA, wenn Bemessungsgrundlage
nicht eindeutig ist
Leitsatz
1. Nach dem Grundsatz des formellen Drittvergleichs ist eine Tantiemevereinbarung zugunsten zweier zu je 50 % an der Kapitalgesellschaft
beteiligter und damit beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann anzuerkennen, wenn die Bemessungsgrundlage so
bestimmt ist, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung
irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf.
2. Der Vorbehalt „Nachträgliche Änderungen des Steuerbilanzgewinns, insbesondere aufgrund abweichender steuerlicher Veranlagung,
sind bei deren Bestandskraft zu berücksichtigen, sofern dies die Gesellschafterversammlung so beschließt” verstößt mit der
Folge gegen das Eindeutigkeitserfordernis, dass die Tantieme als vGA anzusehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2015 S. 207 DB 2015 S. 2295 Nr. 40 DStR 2015 S. 6 Nr. 35 DStRE 2015 S. 1296 Nr. 21 DStZ 2015 S. 499 Nr. 13 EFG 2015 S. 325 Nr. 4 GmbH-StB 2015 S. 101 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19272 Nr. 4 Ubg 2015 S. 667 Nr. 11 RAAAE-82645
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