Beiträge für Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Prämien für klassische Risikolebensversicherungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar, wenn ein durch die Vermietung bedingtes Risiko nicht ersichtlich ist. Für die Prüfung der Veranlassung von Versicherungsprämien
ist allein auf die Art des versicherten Risikos abzustellen.
2. Dass die Risikolebensversicherungen der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung bzw. Refinanzierung des Erwerbs
des vermieteten Objekts bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, ist unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 34 DStRE 2015 S. 1282 Nr. 21 EFG 2015 S. 277 Nr. 4 StBW 2015 S. 169 Nr. 5 XAAAE-82643
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