3. Die Voraussetzungen für ein Steuerstundungsmodell i. S. d. §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG liegen nicht vor, wenn ein Finanzprodukt
nicht konzeptionell auf die Erzielung eines bestimmten Steuervorteils angelegt ist, sondern ein Steuerpflichtiger lediglich
erkennt, dass der Erwerb eines am Markt existierenden Finanzproduktes ihm die Erzielung eines individuellen Steuervorteils
ermöglicht.
4. Allein die Ausnutzung des Steuersatzgefälles durch die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf positive Erträge genügt
nicht, um ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG anzunehmen.
5. Liegt keine modellhafte Gestaltung i. S. d. § 15b EStG vor, ist eine Verlustverrechnung von Zwischengewinnen aus einem
Investmentfonds nicht gem. § 20 Abs. 2b EStG ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 465 Nr. 12 EFG 2015 S. 384 Nr. 5 EStB 2015 S. 326 Nr. 9 ErbStB 2015 S. 66 Nr. 3 KÖSDI 2015 S. 19304 Nr. 5 NAAAE-82642
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