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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 KO 2155/14

Gesetze: StBerG § 3 Nr. 1RVG § 2 Abs. 2RVG § 60 Abs. 1 S. 1VV RVG Nr. 3202 VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 FGO § 149FGO § 139 Abs. 3 S. 1FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5

Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins

Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren

Leitsatz

1. Eine Terminsgebühr entsteht nicht bei Besprechungen des Prozessbevollmächtigten mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins. Dies gilt insbesondere für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter.

2. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein, so dass der Vorsitzende über die Kostenerinnerung im vorbereitenden Verfahren entscheiden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 14 Nr. 10
DAAAE-82641

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