sachliche Verflechtung auf Grund der Verpachtung von Hotelinventar
Einordnung von Hotelinventar als wesentliche Betriebsgrundlage
Abgrenzung zur Beurteilung einer wesentlichen Betriebsgrundlage i. R. d. § 16 EStG
Leitsatz
1. Die beim Bestehen einer personellen Verflechtung zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung zwischen
Pächter und Verpächter setzt voraus, dass die dem Pachtunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter zu dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen
gehören. Wesentlich ist die Betriebsgrundlage, wenn sie für das Funktionieren des pachtenden Betriebsunternehmens „unentbehrlich”
oder „notwendig” ist.
2. Sofern nicht ein kompletter Gewerbebetrieb verpachtet wird, sondern einzelne Wirtschaftsgüter, sind allein die funktionalen
Erfordernisse des pachtenden Betriebsunternehmens maßgeblich. Anders als bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach §
16 EStG ist es ohne Bedeutung, ob in dem überlassenen Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven ruhen. Unerheblich ist zudem,
ob das Wirtschaftsgut für den Betrieb des Besitzunternehmens notwendig ist (Abgrenzung zu ,
BStBl II 1980, 181).
3. Umfasst das verpachtete Inventar eines Hotels dessen kompletten Zimmereinrichtungen, die Kücheneinrichtungen und sonstige
Gegenstände, ohne die ein Hotelbetrieb nicht funktioniert, handelt es sich – da bei der Prüfung der Betriebsaufspaltung allein
auf die funktionale Bedeutung für den Pächter abzustellen ist – um wesentliche Betriebsgrundlagen, auch wenn das verpachtete
Hotelinventar kurzfristig wiederbeschaffbar ist.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 9 DStRE 2015 S. 739 Nr. 12 EFG 2015 S. 289 Nr. 4 GmbH-StB 2015 S. 102 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19267 Nr. 4 Ubg 2015 S. 433 Nr. 7 WAAAE-82639
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