Keine Stromsteuerentlastung für zum Antrieb von Lüftern bei der Herstellung von Floatglas eingesetzten Kraftstrom
Leitsatz
1. Der von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das eine Anlage zur Herstellung von Floatglas (Basisglas) zur Weiterverarbeitung
zu Multifunktionsglas betreibt, zur Herstellung von Flachglas beim Prozess des Floatens zum Antrieb von Lüftern und Gebläsen
als Kraftstrom eingesetzte Strom ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG entlastungsfähig.
2. § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist ebenso wie die Parallelvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a) EnergieStG grammatikalisch so
zu verstehen, dass auch bei der Herstellung von Glas und Glaswaren ebenso wie bei allen anderen in der Aufzählung genannten
Erzeugnissen nur die dort genannten Prozesse Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder
Sintern steuerlich begünstigt sind.
3. Aus der Aufzählung der mit einer Wärmeveränderung verbundenen Prozesse ergibt sich, dass bei den in § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG
genannten mineralogischen Verfahren nicht jede Verwendung von Strom entlastungsfähig ist, sondern nur der Wärmestrom, der
zu den im Gesetz aufgeführten Wärmebehandlungen zum Einsatz kommt. Hierzu zählen u. a. mit Strom betriebene Trockner und Öfen,
wie Induktionsöfen oder elektrische Heizungen. Nicht entlastungsfähig ist dagegen der Kraftstrom, der z.B. für den Betrieb
von Motoren und Antrieben oder in Prozessrechnern, Steuerungen und Leitständen, auch für Trockner und Öfen, verbraucht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-82634
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