Abschnitt 3: Prüfungsbericht und Fragebogen
§ 12 Depotgeschäft [1]
Bei der Prüfung des Depotgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten, ob Folgendes beachtet wird:
die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen, soweit sich dies nicht bereits aus den Angaben zu § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 ergibt, und
§ 67a Absatz 3, § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und § 135 des Aktiengesetzes.
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KAAAG-93488
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019 ( BGBl I S. 2637) mit Wirkung d´v. 1.1. 2020.