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Track 20 | Abgeltungsteuer: Vorsicht Falle beim Antrag auf tarifliche Besteuerung
Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster kann bei einer unternehmerischen Beteiligung der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, nach Einreichung der Steuererklärung nicht wirksam gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid noch nicht bekannt gegeben wurde. Über die Revision muss der VIII. BFH-Senat entscheiden.
Über eine Steuerfalle im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer möchten wir Sie nun informieren.
Bei unternehmerischen Beteiligungen können auf Antrag die Gewinnausschüttungen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden, sondern mit dem tariflichen Einkommensteuersatz –unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. So dass also nur 60 % der ausgeschütteten Erträge zu versteuern sind. Zudem können bei der tariflichen Besteuerung – anders als bei der Abgeltungsteuer – auch Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt zum einen bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 25 % sowie zum anderen bei einer Beteiligung von mindestens 1 % und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die ...