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Track 06 | Umsatzsteuer: Saunabäder sind im Normalfall nicht mehr steuerbegünstigt
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für die Verabreichung von Heilbädern auf 7 %. Bereits 2005 hatte der BFH entschieden, dass dies nur unter der Voraussetzung gilt, dass eine Krankheit oder eine andere Gesundheitsstörung behandelt wird und das Heilbad somit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient. Das BMF hat dies jetzt aufgegriffen und seine bisherige Auffassung für nach dem ausgeführte Umsätze verschärft.
Zur Umsatzsteuer ist auch die nächste Verwaltungsanweisung ergangen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung geändert, was den Steuersatz betrifft auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer bei der Verabreichung von Heilbädern auf 7 %. Bereits vor knapp zehn Jahren hatte der Bundesfinanzhof jedoch entschieden: Das gilt nur bei Heilbädern, die der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen – und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Dagegen hat es das BMF nach der bislang geltenden Verwaltungsauffassung für ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilz...