BGH Beschluss v. - 3 StR 508/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2Während Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann der Maßregelausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es versäumt, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Urteil festzustellen. Damit ist bereits die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht belegt. Diese bestünde nur, wenn die nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zulässige Höchstdauer der Unterbringung von zwei Jahren nicht überschritten würde (vgl. , NJW 2012, 2292). Der Mitteilung der voraussichtlichen Dauer bedarf es ferner, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung über den - vorliegend nicht angeordneten Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu ermöglichen (vgl. , NStZ-RR 2009, 172), der gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB so zu bemessen ist, dass eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist.

3Der Maßregelausspruch bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die bisherigen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht berührt werden und rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können diese bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
FAAAE-82302