§ 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses [1]
Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
1In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. 2Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. 3Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten
eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs sowie
im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahrs.
Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten und die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum zu ermöglichen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-82255
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802) mit Wirkung v. 19. 4. 2017. – Zur Anwendung siehe § 23 Abs. 3.