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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 13 V 3078/14 EFG 2015 S. 578 Nr. 7

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 135 Abs. 1

Rechtsschutzgewährende Auslegung

Umdeutung einer Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge

Leitsatz

1. Mit der Gegenvorstellung können nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen, da für diese der gesetzlich in § 133a FGO geregelte Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gegeben ist, der die Gegenvorstellung verdrängt.

2. Wird ein Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten als Gegenvorstellung bezeichnet, ist der Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung vorrangig als Anhörungsrüge und subsidiär als Gegenvorstellung zu behandeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 578 Nr. 7
QAAAE-82239

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