Umdeutung einer Gegenvorstellung in eine Anhörungsrüge
Leitsatz
1. Mit der Gegenvorstellung können nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung
des rechtlichen Gehörs bestehen, da für diese der gesetzlich in § 133a FGO geregelte Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gegeben
ist, der die Gegenvorstellung verdrängt.
2. Wird ein Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten
als Gegenvorstellung bezeichnet, ist der Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung vorrangig als Anhörungsrüge und
subsidiär als Gegenvorstellung zu behandeln.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 578 Nr. 7 QAAAE-82239
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.