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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 180/13 EFG 2015 S. 421 Nr. 5

Gesetze: GewStG § 7 S. 1, GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, AO § 163 S. 1, AO § 163 S. 2, AO § 182 Abs. 1, EStR R 14 Abs. 2 S. 3, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, FGO § 43

Kein Anspruch von landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, auf Nichtaktivierung des Feldinventars im Billigkeitswege

keine Bindungswirkung der Gestattung der Nichtaktivierung des Feldinventars in Einkünftefeststellungsbescheiden für erstmalig erlassene Gewerbesteuermessbetragsbescheide

Leitsatz

1. Eine ausdehnende Auslegung von R 14 Abs. 2 S. 3 EStR, wonach bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, in der Weise, dass auch landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, die Billigkeitsregelung in Anspruch nehmen dürfen, kommt nicht in Betracht.

2. Wurde einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Persongesellschaft in bestandskräftigen Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Billigkeitswege (R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR i.V.m. § 163 AO) gestattet, das Feldinventar nicht zu aktivieren, und werden ihre Einkünfte nach einer Betriebsprüfung erstmals als gewerblich behandelt und deswegen erstmalig Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt, so hat die mit den ursprünglichen Feststellungsbescheiden verbundene bestandskräftige Billigkeitsentscheidung betreffend die Nichtaktivierung des Feldinventars keine Bindungswirkung auf die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag, sondern betrifft ausschließlich die Feststellungsbescheide; infolgedessen kann das Feldinventar bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anders als in den Einkünftefeststellungsbescheiden gewinnerhöhend zu aktivieren sein.

3. Hat der Kläger im Einspruchs- und im Klageverfahren gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid ausdrücklich auch einen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen geltend gemacht (hier: Nichtaktivierung des Feldinventars) und das FA darüber auch (ablehnend) entschieden, so ist von einer Verbindung beider Verfahren (Steuerfestsetzungsverfahren bzw. gesondertes Billigkeitsverfahren) im Wege einer objektiven Klagehäufung auszugehen, mit der Folge, dass das FG sowohl über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags als auch über das Billigkeitsverfahren entscheiden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 421 Nr. 5
MAAAE-82236

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