1. Die mögliche Verletzung des Steuergeheimnisses berechtigt einen Bauträger zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage
gegen das FA, um die Bekannktgabe des Rohgewinnaufschlagsatzes gegenüber den Erwerbern sanierter Altbauten zu verhindern.
2. Wird der Verkäufer sanierter Altbauwohnungen von den Feststellungsbeteiligten nicht zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten
gem. § 6 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FGO bestellt, hat er keine Klagebefugnis gegen die
Feststellungsbescheide über die Aufteilung des Kaufpreises der von ihm sanierten Eigentumswohnungen.
3. Die Bekanntgabe des Rohgewinnaufschlages des Verkäufers sanierter Altbauwohnungen gegenüber den Käufern verstößt nicht
gegen das Steuergeheimnis, wenn dies zur Feststellung der Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbau und Sanierungsaufwand
erforderlich ist.
4. Es besteht keine Bindung des FA an die von den Vertragsparteien in den notariellen Kaufverträgen vorgenommene Verteilung
des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Sanierungsaufwendungen, wenn hinsichtlich der Aufteilung ein Gestaltungsmissbrauch
vorliegt, da mit den Sanierungsmaßnahmen bereits vor dem Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages begonnen worden
ist.
5. Die erhöhten Absetzungen gem. § 7h bzw. § 7i EStG umfassen nur solche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Erwerber,
die nach Abschluss der Kaufverträge entstanden sind, so dass eine Aufteilung des gesamten Sanierungsaufwands auf die Zeit
vor bzw. nach Abschluss der notariellen Kaufverträge geboten ist.
6. Dies gilt auch für den Rohgewinnaufschlag des Bauträgers, der gleichmäßig auf die gesamte (sowohl vor als auch nach Abschluss
der Kaufverträge durchgeführte) Sanierungstätigkeit zu verteilen ist.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 267 Nr. 4 OAAAE-82231
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