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Buchführungspflicht bei Zusammenschlüssen von Kaufleuten als GbR oder nicht eingetragener Verein
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Fragen
1. Buchführungspflicht einer GbR
In unserer Stadt [i]Organisation von Stadtfesten als GbR haben sich zwei Kaufleute, eine GmbH und eine OHG, zu einer GbR zusammengeschlossen, um mehrmals im Jahr Stadtfeste zu organisieren. Die GbR vergibt dabei z. B. die Standplätze für die Gastronomiebetriebe und Verkaufsstände, verhandelt mit der Stadt, schließt Versicherungen ab und organisiert Wach- und Sicherheitsdienste. Die GbR selbst tritt für die Besucher der Stadtfeste als Organisator nach außen hin nicht in Erscheinung. Für die Besucher sind nur die Gastronomen und Betreiber der Verkaufsstände sichtbar, die an die GbR eine Kostenumlage zahlen. Ist die GbR buchführungspflichtig oder genügt eine Einnahmen-Überschussrechnung?
2. Buchführungspflicht einer Marketing-Initiative
In unserer Stadt [i]Marketing-Initiative als nicht eingetragener Verein haben sich vier Wohnungsgenossenschaften zu einer Marketing-Initiative zusammengeschlossen und treten gemeinsam unter dem Motto „Hier wohne ich gerne“ nach außen in ...