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Lohnsteuer | Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der BFH ist an die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtwürdigung des Finanzgerichts gebunden, wonach es sich bei der Verzinsung von Genussrechten u. a. deshalb um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG und nicht um Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr.7 EStG handelt, weil die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt ist und von einem aus Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer bestehenden Partnerschaftsausschuss bestimmt wird. (2) Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids.
Dem Kläger ging es bei der Verzinsung der ihm von seinem Arbeitgeber eingeräumten Genussrechte wohl auch deshalb um ...