Kapitel 3: Sondervermögen
Abschnitt 2: Verwaltung der Sondervermögen
Unterabschnitt 2: Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 42 Weitere Berichtspflichten
(1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten, ob die Erträge des Sondervermögens nach § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß verwendet wurden.
(2) Wird das Sondervermögen mit eigenen Aufwendungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-82125