KAPrüfbV § 36

Kapitel 3: Sondervermögen

Abschnitt 2: Verwaltung der Sondervermögen

Unterabschnitt 2: Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen

§ 36 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht

  1. bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:

    1. der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,

    2. die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie

    3. die Anschaffungsnebenkosten;

  2. bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen:

    1. die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie

    2. die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.

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LAAAE-82125