KAPrüfbV § 35
Kapitel 3: Sondervermögen
Abschnitt 2: Verwaltung der Sondervermögen
Unterabschnitt 2: Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung
Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ergibt.
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LAAAE-82125