KAPrüfbV § 35

Kapitel 3: Sondervermögen

Abschnitt 2: Verwaltung der Sondervermögen

Unterabschnitt 2: Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen

§ 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung

Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ergibt.

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LAAAE-82125