Ehrenamtliche Tätigkeit bei Sozialversicherungsträgern
Nach § 40 i. V. m. §§ 31 und 39 SGB IV ist das Amt der Mitglieder der Organe (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand) sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger in aller Regel ein Ehrenamt. Die den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Vergütungen stellen insoweit Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar.
Die geschilderte Tätigkeit fällt unter die sog. schlichte Hoheitsverwaltung ( BStBl 1968 II S. 437), so dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs. 3 LStR dem Grunde nach anwendbar sind.
A. Werden den Organmitgliedern sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen neben Reisekosten und dem Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 2 und 3 SGB IV) ihre baren Auslagen wie Porto, Telefon, Büromaterial – ggf. mit einem Pauschbetrag – erstattet (§ 41 Abs. 1 SGB IV) ist eine vereinfachte Aufteilung der Gesamtentschädigung gem. R 3.12 Abs. 3 LStR jedoch nicht begründet.
Daraus ergibt sich folgende einkommensteuerliche Behandlung:
Reisekostenvergütungen (Erstattungen von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand) sind nach § 3 Nr. 13 oder 50 EStG steuerfrei.
Der Ersatz von Barauslagen, die nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet werden, ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Wird zur Abgeltung der baren Auslagen ein Pauschbetrag gewährt und wird festgestellt, dass dieser Pauschbetrag den tatsächlich entstandenen Aufwand erheblich übersteigt, so ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtige Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit zu behandeln.
Beträge, die als Ersatz für entgangenen Bruttoverdienst oder als Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden, gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit.
B. Wird dagegen neben den Reisekosten eine Vergütung gezahlt, die sowohl tatsächliche Auslagen wie Porto, Telefon, Büromaterial als auch den Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand abdeckt, ist diese Vergütung insoweit steuerpflichtig, als sie auf den Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes und des Zeitaufwands entfällt. Die Aufteilung kann nach der Vereinfachungsregelung der R 3.12 Abs. 3 LStR vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei zu belassende Teil 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 200 € (bis : 175 €) monatlich beträgt (R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR).
OFD Frankfurt/M. v. - S
2248 A - 1 - St
213
Fundstelle(n):
ZAAAE-82103