OFD Frankfurt/M. - InvZ 1015 A - 02 - St 223

Bindungsvoraussetzungen bei der Investitionszulage

Bezug:

Das ändert die bisherige Rechtsprechung zu Fragen der Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen nach den Investitionszulagengesetzen 2007 und 2010.

Aufgrund von Beschlüssen auf Bund-Länder-Ebene (TOP 8 der ESt III/14 und TOP 11 der ESt IV/14) wurde das Urteil, verbunden mit der folgenden Vertrauensschutzregelung für sogenannte „Altfälle” im BStBl 2014 II, 899 veröffentlicht und findet entsprechend Anwendung:

„Für Wirtschaftsgüter, bei denen vor dem ein wirtschaftlicher Verbrauch eingetreten ist oder für die aufgrund eines vor diesem Termin eingetretenen Ereignisses höherer Gewalt oder eines Totalschadens die Zulagenvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können, wird zugunsten des Steuerpflichtigen an den Grundsätzen nach Tz. 75 des ( BStBl 2008 I S. 590) zuletzt geändert durch ( BStBl 2010 I S. 600) festgehalten. Die Frage des investitionszulagenunschädlichen Ausscheidens ist insoweit wirtschaftsgutbezogen – insbesondere im Rahmen der durch die Rechtsprechung bisher zugelassenen Ausnahmen – zu prüfen. Eine Verwendung oder Verwertung von Wirtschaftsgütern vor Ablauf des Bindungszeitraums infolge höherer Gewalt, wirtschaftlichen Verbrauchs oder Totalschadens kann danach ausnahmsweise auch dann unschädlich sein, wenn der Betrieb (bzw. die begünstigte Tätigkeit) vor Ablauf der Bindungsfrist eingestellt oder veräußert wird.”

OFD Frankfurt/M. v. - InvZ 1015 A - 02 - St 223

Fundstelle(n):
SAAAE-82098