FinMin Schleswig-Holstein - VI 306 - S 2171 - 055

Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG;
Wertaufholungsgebot

Bezug: (BStBl 2014 I S. 1162)

Rz. 15 des o. g. BMF-Schreibens regelt für börsennotierte Aktien des Anlagevermögens Folgendes:

„Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich.”

Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Bagatellgrenze von 5 % gilt nicht für Wertaufholungen. Die Wertaufholung hat auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die Anschaffungskosten, zu erfolgen.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 306 - S 2171 - 055

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 10
DStR 2015 S. 945 Nr. 18
Ubg 2015 S. 311 Nr. 5
IAAAE-82097