BGH Beschluss v. - IX ZR 177/13

Rechtsanwaltsvergütung: Darlegungslast des Rechtsanwalts für tatsächliche und angemessene Leistungserbringung bei Zeithonorarabrechnung von Strafverteidigertätigkeiten

Gesetze: § 3a Abs 2 RVG

Instanzenzug: Az: 15 U 3779/12 Raevorgehend LG München I Az: 4 O 7866/10

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Der von der Beschwerde geltend gemachte Bedarf zur Fortbildung des Rechts besteht nicht. Soweit ein Strafverteidiger Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Hierbei erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (, BGHZ 184, 209 Rn. 77). Diese Grundsätze sind verallgemeinerungsfähig und gelten gleichermaßen auch für das Zivilverfahren (Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., S. 205 ff; D. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 951). Der von der Beschwerde herangezogene Maßstab hinsichtlich der Darlegung des Zeithonorars eines Architekten (, BGHZ 180, 235 Rn. 32 ff) ist anders gelagert und kann auf die Rechtsberater nicht übertragen werden.

3Die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                             Gehrlein                        Vill

                 Lohmann                           Fischer

Fundstelle(n):
RAAAE-82081