Teil 1: Ergänzende Regelungen für Großkredite
Kapitel 3: Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
§ 7 Organisatorische Maßnahmen
1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt. 2Es hat für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzuhalten:
eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,
eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und
eine Aufschlüsselung der Positionen des Handelsbuchs.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-82013