GroMiKV § 7

Teil 1: Ergänzende Regelungen für Großkredite

Kapitel 3: Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 7 Organisatorische Maßnahmen

1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt. 2Es hat für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzuhalten:

  1. eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,

  2. eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und

  3. eine Aufschlüsselung der Positionen des Handelsbuchs.

Fundstelle(n):
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AAAAE-82013