GroMiKV § 13

Teil 2: Bestimmungen für Millionenkredite

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen [1]

1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. 2Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. 3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
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AAAAE-82013

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4024) mit Wirkung v. .