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BFH 25.9.2014 III R 5/12, StuB 1/2015 S. 33

Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften

(1) „Außerordentliche“ Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG können u. a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. (2) Diese Voraussetzungen können auch Stpfl. erfüllen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. (3) Eine Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des FG beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer zu beurteilen (Bezug: § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; § 233a AO; § 100 Abs. 2 Satz 2, § 120, § 145 FGO).

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