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Grundsatzurteil des BFH zum Dividendenstripping?
Zurechnung der Dividendenerträge bei Cum-ex-Geschäften –
Mit Urteil vom - I R 2/12 NWB PAAAE-74900 hat der BFH entschieden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen derjenige erzielt, dem die Anteile am Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses entweder rechtlich oder – wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat – zumindest wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. Cum-ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn der Erwerb der Aktien mit einem (hier: durch ein Kreditinstitut) initiierten und modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilserwerb fremdfinanziert, der inländische Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und der Erwerber das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf den Initiator überträgt. Der inländische Erwerber verliert sein wirtschaftliches Eigentum noch vor dem Dividendenstichtag. Ihm sind damit die Dividendenerträge nicht zuzurechnen, eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszu...