Frage der Steuerbefreiung von Leistungen, die mit Kinder- und Jugendarbeit verknüpft sind
Leitsatz
1. Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund der Übernahme der Kosten für
seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit reicht es für sich allein jedoch nicht
schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine vom Mitgliedstaat ausdrücklich oder zumindest aufgrund
unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung anerkannte Einrichtung tätig geworden
ist.
2. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung i.S.d. § 45 SGB VIII kann nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und Funktion
nicht einer staatlichen Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter gleichgesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2902 Nr. 48 DStR 2015 S. 9 Nr. 51 DStRE 2016 S. 92 Nr. 2 EFG 2015 S. 164 Nr. 2 FAAAE-81719
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