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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 KO 488/14

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1 S. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 52 Abs. 4, GKG § 34, GKG § 3 Abs. 1, GKG § 45 Abs. 1 S. 2, EStG § 10d

Streitwertfestsetzung bei alternativer objektiver Klagehäufung

Streitwert der Klage gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Auswahlermessen des Kostenbeamten hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kostenschuldners

Leitsatz

1. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG können auch Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden.

2. Betrifft eine Klage zwei Streitjahre, in denen die Kläger alternativ einen Verlustabzug geltend machen, bemisst sich der Streitwert nach dem Klagebegehren des Jahres, in dem die höhere Steuerentlastung im Falle einer Klagestattgabe gegeben wäre.

3. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte kommt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur dann in Betracht, wenn die Klage nicht zurückgenommen wird, sondern in beiden Streitjahren eine Sachentscheidung getroffen worden wäre.

4. Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht, wenn sich die erzielbare steuerliche Minderung aufgrund der Klageanträge konkret beziffern lässt.

5. Kann der Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer nach § 10d EStG keine einkommensteuerliche Relevanz zukommen, da die postiven Einkünfte den geltend gemachten Verlust übersteigen, ist der Mindeststreitwert in Höhe von 1.000 Euro anzusetzen.

6. Der Kostenbeamte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, von welchem Kostenschuldner die Kosten einzufordern sind

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAE-81715

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