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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 KO 249/14

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2RVG Anlage 1 Nr. 1002 VV-RVG Nr. 1002 FGO § 149 Abs. 1

Keine Erledigungsgebühr für Besprechung eines vom Berichterstatter gemachten Einigungsvorschlags während einer Unterbrechung des Erörterungstermins

Leitsatz

1. Der Begriff der für eine Erledigungsgebühr erforderlichen „Mitwirkung” des Bevollmächtigten i. S. v. Nr. 1002 VV-RVG erfordert eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne förmliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat. Das erforderliche Mitwirken kann etwa in dem Unterbreiten eines Einigungsvorschlages bestehen oder in einem Einwirken auf die Behörde, welches eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach sich zieht. Eine bloße Besprechung des Bevollmächtigten mit seinem Mandanten, wie auf gerichtliche Hinweise oder Vorschläge reagiert werden soll, ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.

2. Ist die Höhe geschätzter Einkünfte und Umsätze streitig, unterbreitet der Berichterstatter des FG in einem Erörterungstermin einen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, mit dem das beklagte FA einverstanden ist, bespricht der Bevollmächtigte diesen Vorschlag während einer Unterbrechung des Erörterungstermins von 17 Minuten mit seiner Mandantin und stimmt er anschließend dem gerichtlichen Vorschlag mit der Folge einer übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache zu, so steht dem Bevollmächtigten auch dann keine Erledigungsgebühr zu, wenn er zwar während der Unterbrechung seiner Mandantin unter Abwägung der Prozessrisiken und entstehender Kosten (im Raum stehende Möglichkeit der Zeugeneinvernahme und einer Beweisantizipation) den Erledigungsvorschlag des Berichterstatters erläutert hat, jedoch nicht ersichtlich ist, dass gerade der Prozessbevollmächtigte auf die Klägerin in besonderem Maße eingewirkt und diese überzeugt hat, ihr ursprüngliches Klagebegehren dem Vorschlag des Berichterstatters entsprechend einzuschränken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAE-81709

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