Klagebegründung bei beschlagnahmten Unterlagen und zu hoch geschätzten Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
1. Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er aufgrund der auf Veranlassung
der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen keine Steuererklärung abgeben, muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert
darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt worden sind.
2. Bei fehlenden Unterlagen ist anhand zugänglicher Erkenntnisquellen (Recht auf Akteneinsicht) zumindest eine substantiierte
Schätzung vorzunehmen. Für eine ausreichende Bezeichnung des Klagbegehrens gem. § 65 Abs. 1 FGO ist die bloße Ankündigung
einer noch einzureichenden Steuererklärung oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt, nicht
ausreichend.
Fundstelle(n): MAAAE-81708
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