Bindung des Körperschaftsteuerbescheids einer übernehmenden Kapitalgesellschaft für die Einkommensteuerfestsetzung des einbringenden
Einzelunternehmers gem. § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG 2002
Leitsatz
1. Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens durch Neugründung einer GmbH gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG kommt zur Durchsetzung
des Gebots des § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG 2002 dem Körperschaftsteuerbescheid der GmbH wegen der Höhe des Veräußerungsgewinns
des einbringenden Einzelunternehmers bei dessen Einkommensteuer eine mit der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheids eintretende
materielle Bindungswirkung zu.
2. Wird der Körperschaftsteuerbescheid der GmbH dem bisherigen Einzelunternehmer als Gesamtrechtsnachfolger der GmbH durch
Übersendung des Bescheides an den Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben, ist diese Bekanntgabe für den Eintritt der materiellen
Bindungswirkung ausreichend. Eine weitere Bekanntgabe desselben Bescheides gegenüber dem bisherigen einbringenden Einzelunternehmer
als Drittbetroffenen der Körperschaftsteuerfestsetzung ist entbehrlich (so auch ).
3. Legt der Einbringende gegen den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH als Drittbetroffener erfolgreich Einspruch ein, stellt
der geänderte Körperschaftsteuerbescheid ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar, so dass der Einkommensteuerbescheid
des Einbringenden gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann.
4. Der Einbringende kann als Drittbetroffener Einspruch auch gegen eine Körperschaftsteuerfestsetzung über 0 EUR einlegen.
Die mangelnde Beschwer der GmbH im Hinblick auf die Steuerfestsetzung gilt nicht für den Einbringenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2015 S. 104 Nr. 4 YAAAE-81704
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