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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 181/12

Gesetze: AO § 109, FGO § 100 Abs. 1 Satz 1, FGO § 102

Bevorzugte Anforderung der ESt-Erklärungen 2010 – Verspätungszuschlag

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

  2. Bei der vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

  3. Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden sind seitens der FG nur eingeschränkt überprüfbar (§ 102 FGO).

  4. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Ermessens-VA i.R. einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind alle Ermessenerwägungen zu berücksichtigen, die das FA bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hat.

  5. Es ist ausreichend, dass das FA die maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Einspruchsentscheidung mitteilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 6
DStRE 2016 S. 429 Nr. 7
RAAAE-81699

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