Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme bei Blockheizkraftwerk
Leitsatz
Als Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eines Stpfl. können die für die Stromerzeugung
mit dem Blockheizkraftwerk (BHKW) angefallenen sog. Selbstkosten angesetzt werden.
Liefert ein Stpfl. den in seinem BHKW erzeugten Strom gegen Vergütung an ein Stromversorgungsunternehmen, wird er als Unternehmer
i. S. von § 2 Abs. 1 UStG tätig.
Er kann das BHKW vollständig seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er von Anbeginn eine private Wärmenutzung beabsichtigte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 7 DStRE 2016 S. 279 Nr. 5 DStRE 2016 S. 683 Nr. 11 HAAAE-81698
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