Konkludente Gestattung der Ist-Besteuerung durch das Finanzamt
Leitsatz
Grundsätzlich ist die USt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, soweit nicht § 20 UStG gilt.
Auf Antrag kann das FA gestatten, dass ein Unternehmer, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die Steuer nach vereinnahmten
Entgelten berechnet.
Für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bedarf es eines Antrags, aufgrund dessen das FA die Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten durch formlosen VA gestattet haben muss.
Musste das FA erkennen, dass eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten erfolgt ist und hat es das entspr. „abgehakt”,
hat das FA durch die beantragte Besteuerung einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung konkludent genehmigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2015 S. 207 DStR 2015 S. 10 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2015 S. 965 UStB 2015 S. 97 Nr. 4 XAAAE-81697
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