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Die derzeitige Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Privilegierung von Betriebsvermögen ist verfassungswidrig
Aufgrund des (BStBl 2007 II S. 192) war der Gesetzgeber zu einer umfassenden Gesetzesreform gezwungen. Kernpunkte des zum in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts waren insbesondere die Neuregelung von Wertermittlungsvorschriften – unabhängig von der jeweiligen Vermögensart – die Verschonungsnormen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG), Erhöhung von Freibeträgen sowie Veränderungen des Steuertarifs mit Verschlechterungen für die Steuerklassen II und III (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Aufgrund des (BStBl 2012 II S. 899) musste sich das BVerfG nun abermals mit der Frage auseinandersetzen, ob das Erbschaftsteuerrecht verfassungskonform ausgestaltet ist. In dem vom BFH zu entscheidenden Ausgangsfall setzte sich der erbschafsteuerpflichtige Nachlass aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen – es ging somit gerade nicht um die steuerliche Verschonung für unternehmerisches Vermögen. Allerdings war der BFH der Auffassung, dass die umfassende Verschonung gem. §§ 13a, 13b ErbStG zu einer „das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung“ ...