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Keine Vollzeitbeschäftigung bei Arbeit auf Abruf
Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine „Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen“ und wird eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, ist die Vereinbarung wirksam. Es gelten dann für den Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG die gesetzlich fingierten Arbeitszeiten. Damit wurde die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung der Entgeltdifferenz zu einer Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche abgewiesen ( NWB VAAAE-77072).