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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 19 | Doppelbesteuerung: Weiße Einkünfte von Piloten irischer Fluggesellschaften

Der I. Senat des BFH hat mit einer Vorlage an das BVerfG seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das sog. Treaty-Overriding bekräftigt und auf § 50d Abs. 9 EStG ausgedehnt, nachdem er bereits gegen § 50d Abs. 8 und 10 EStG Normenkontrollverfahren eingeleitet hatte. Im Vorlagefall geht es um den Arbeitslohn eines unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten einer irischen Fluggesellschaft.

Eine Vorlage des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht macht heute den Anfang. Konkret geht es um die Frage: Ist der Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten, der für eine irische Fluggesellschaft im internationalen Luftverkehr tätig ist, in Deutschland zu besteuern?

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland ist der Arbeitslohn von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen. In § 50d Abs. 9 EStG setzt sich der deutsche Steuergesetzgeber aber einseitig über die völkerrechtliche Vereinbarung hinweg. Sie kennen den Fachbegriff dafür: Treaty override. Das DBA wird quasi überschrieben.

Der I. Senat des BFH hat jetzt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Treaty-Overriding bekräftigt. Zuvor hatten der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Die...