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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 15 | Billigkeitserlass: Liquiditätsnachteile einer Schwestergesellschaft bleiben unberücksichtigt

Die Frage, ob die Festsetzung von Zinsen unbillig ist, hängt nur von den Verhältnissen des jeweiligen Zinsschuldners ab. Die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts bleiben insoweit außer Betracht. Eine gegenläufige Steuerbelastung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Entscheidung hat der III. Senat des BFH die bisherige Rechtsprechung des höchsten deutschen Steuergerichts bestätigt.

Abschließend noch ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Verfahrensrecht. Konkret geht es um den Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit – nach § 227 AO. Der III. Senat des BFH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Danach kommt es bei der Prüfung der Unbilligkeit nur auf den jeweiligen Steuerschuldner an. Die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts bleiben außen vor. Das gilt entsprechend auch beim Erlass von Nachzahlungszinsen. Der Streitfall macht die praktische Relevanz deutlich:

Ein Unternehmen hatte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem Finanzamt auf eine Korrektur der Verrechnungspreise geeinigt. Das eigene Einkommen in Deutschland stieg dadurch. Bei der Schwestergesellschaft in einem anderen EU-Mi...