BSG Beschluss v. - B 1 KR 108/14 B

Instanzenzug: S 18 KR 912/12

Gründe:

I

1Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme - zunächst ausschließlich in Bad Marienbad, Tschechien, zuletzt hilfsweise auch in einer anderen Einrichtung - bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme reichten ambulante Maßnahmen aus. Der Kläger könne eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme auch nicht nach dem Leistungsrecht eines anderen Leistungsträgers beanspruchen (Urteil vom ).

2Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M .

II

3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt M ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2.).

41. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, weil die Beschwerde, für die PKH beantragt wird, nicht zur Zulassung der Revision führt (dazu 2.).

52. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6a) Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Beschwerdebegründung ist schon nicht sicher zu entnehmen, ob überhaupt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Jedenfalls formuliert der Kläger keine Rechtsfrage. Er kritisiert die Entscheidung des LSG lediglich als falsch.

7b) Der Kläger bezeichnet auch einen Verfahrensmangel nicht ausreichend. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG und hierzu zB - Juris RdNr 4 mwN).

8Der Kläger macht geltend, dass sich eine Verwertung des Gutachtens von Dr. H verbiete, stützt dies aber allein darauf, dass Dr. H sich lediglich von der körperlichen Fitness des Klägers überzeugt und das Gutachten des Dr. L abgeschrieben habe. Damit kritisiert er aber nur die Qualität des Gutachtens. Die Verwertung eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens und damit einer fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) kann aber - wie dargelegt - im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden. Es bleibt den Verfahrensbeteiligten unbenommen, ein derartiges Gutachten substantiiert anzugreifen und die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen und der Einholung weiterer Gutachten darzulegen (vgl 5b RJ 80/85 - SozR 1500 § 103 Nr 24).

9Der Kläger bezeichnet - was gleichwohl zulässig wäre - keinen Verstoß gegen § 118 SGG iVm § 407a ZPO. Die bloße Behauptung, Dr. H habe das Gutachten des Dr. L abgeschrieben, bleibt ohne jede Erläuterung oder Vertiefung unsubstantiiert und vermag einen Verfahrensfehler nicht ordnungsgemäß zu bezeichnen. Soweit Dr. H zu demselben Ergebnis wie Dr. L gelangt, sind Überschneidungen ohnehin zu erwarten. Der Kläger legt auch nicht dar, dass es - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG - ohne Verfahrensfehler zu einem für den Kläger sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

103. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

114. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Fundstelle(n):
NAAAE-81417