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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 224/13 EFG 2015 S. 156 Nr. 2

Gesetze: FGO § 46 DBA-Belgien Art. 6 DBA-Belgien Art. 7 DBA-Belgien Art. 13 DBA-Belgien Art. 23 AEUVArt. 49 AEUV Art. 54

DBA-Belgien: Eintritt der Finalität im Sinne der sog. finalen Verluste bereits mit Beendigung der aktiven Tätigkeit

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des § 46 FGO sind Sachentscheidungsvoraussetzungen, so dass die Klage auch in die Zulässigkeit hineinwachsen kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

2. Die Finalität im Sinne der sog. finalen Verluste tritt bereits mit der Beendigung der aktiven Tätigkeit ein, denn ab diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen.

3. Die im Inland als finale Verluste zu berücksichtigenden Verluste werden nach deutschem Recht ermittelt. Hierbei entsteht für das Gericht das Problem, dass ggf. sehr lange Zeiträume nach deutschem Steuerrecht aufgearbeitet werden müssen, denn die Finanzämter haben die Bereiche, die bisher steuerrechtlich ausschließlich einen anderen Mitgliedstaat betroffen haben, nicht eingehend überprüft. Insofern ist das Gericht auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, die Regelung des § 90 Abs. 2 AO erhält in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung.

4. Eine Einlage ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig war, bleibt es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung. Hatte die Darlehensgeberin bereits vorher eine Teilwertberichtigung in der Höhe vorgenommen, auf die sie später verzichtet, spricht eine Vermutung dafür, dass die Forderung in dieser Höhe auch im Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig gewesen ist, so dass der Teilwert 0 € beträgt.

5. Im Rahmen der Ermittlung des finalen Verlustes muss ggf. auch eine Korrektur für in den Vorjahren stattgefundene verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden.

6. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob der Steuerpflichtige einen höheren Verlust im Inland im Rahmen von finalen Verlusten erklären kann, als ihm nach ausländischem Recht im Ausland entstanden ist, bzw. ob solche Aufwendungen, die der ausländische Staat aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt hat, im Inland zu berücksichtigen sind.

7. Sieht der Staat der ausländischen Betriebsstätte keine Möglichkeit des Verlustrücktrages vor, so scheitert die Verlustberücksichtigung im Inland bereits aus Rechtsgründen.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 156 Nr. 2
IStR 2015 S. 405 Nr. 11
PIStB 2015 S. 59 Nr. 3
TAAAE-81279

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